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Unterlassene Hilfeleistung

Dienstag, 6. Januar 2009 | Autor:

Das böse Gespenst der „Unterlassenen Hilfeleistung“ geistert sehr oft durch die Kurse in ganz Deutschland. Und viele Ausbilder schüren (aus nachvollziehbaren Gründen) diese Angst zusätzlich. Allerdings ist diese Angst oft unbegründet.
Die „Unterlassene Hilfeleistung“ ist im Strafgesetzbuch verankert. Der entsprechende Paragraph ist §323c StGB.
Dort steht:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Was bedeutet das aber denn nun für den Ersthelfer?
Eigentlich ganz einfach:
Jeder muss helfen.
Allerdings gibt es eben ein paar Beschränkungen:
Es muss zumutbar und notwendig sein. Das heißt folgendes:
Notwendigkeit besteht, wenn tatsächlich ein Notfall oder Unglücksfall besteht. Vor allem muss ich diesen mitbekommen. Ein Beispiel:
Ich fahre nachts um 3 über eine Landstraße. Ich fahre an einem verunfallten Fahrzeug vorbei, welches unbeleuchtet im Graben liegt. Wenn ich also dieses Fahrzeug nicht sehe, kann man mich auch nicht verantwortlich machen, dass ich nicht geholfen habe.
Soweit so klar.
Ebenfalls ist eine Hilfeleistung nicht notwendig, wenn die Hilfeleistung von vornherein als aussichtslos gilt. Also wenn das Opfer zum Beispiel offensichtlich tot ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Opfer keinen Kopf mehr hat, oder wenn die Gesamtheit der Verletzung ein Überleben ausschließen.
Zu guter Letzt muss nicht geholfen werden, wenn sich der Patient wirksam gegen die Hilfe wehrt. Wer also nicht geholfen bekommen möchte, dem wird auch geholfen. Allerdings gibt es da auch wieder eine Ausnahme, nämlich darf diese Ablehnung nicht aus einer psychischen Ausnahmesituation entstehen. Also wenn jemand gerade von 10 Leuten mit einem Knüppel verprügelt wurde und dann zu mir als Ersthelfer sagt, dass er keine Hilfe benötigt, liegt beim Patienten durchaus eine psychische Ausnahme Situation vor und damit ist diese Ablehnung „ungültig“.

Kommen wir also nun zu dem „wichtigeren“ Punkt, der Zumutbarkeit.
Die Hilfeleistung muss mir zumutbar sein, was einen gewissen Interpretationsspielraum lässt.
Zumutbar ist beispielsweise immer das Absetzen eines Notrufes und/oder die Einweisung des Rettungsdienstes zum Unfallort.
Im Falle einer Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) wäre eine Druckmassage zumutbar.
Wenn ich mit meiner Tochter an der Hand durch die Stadt laufe und vor meinen Augen ein Verkehrsunfall passiert, bin also zur Hilfeleistung verpflichtet, die Notwendigkeit ist ja gegeben. Allerdings ist es mir nicht zumutbar, meine 3 1/2-jährige Tochter alleine stehen zu lassen, um das Opfer aus dem Auto zu ziehen. Aber einen Notruf kann ich durchaus absetzen. Auch kann ich weitere Passanten dazu anhalten zu helfen.
Bei einem reanimationspflichtigen Opfer, dass auf der Straße liegt, welches ich nicht kenne, ist es zumutbar eine Herzdruckmassage durchzuführen. Eine Beatmung allerdings ist mir nicht zumutbar, da davon eine erhebliche Eigengefährdung ausgeht. Ich kann ja nicht wissen, ob das Opfer nicht eine hochinfektiöse Krankheit in sich trägt, die ich mir dann auch einfangen würde.
Die Zumutbarkeit hängt also direkt von dem Ersthelfer ab.
Sowohl die psychische als auch die physische Konstitution des Ersthelfers spielt hierbei eine Rolle.

Aber auch die Erfahrung, das Alter und die medizinische Ausbildung spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Gerade die medizinische Ausbildung ist ein wichtiger Punkt, da eine medizinisch ausgebildete Person in einem anderen rechtlichen Verhältnis zum Patienten steht, als ein Laie. Ein Laie kann die medizinischen Konsequenzen seines Handelns nicht in vollem Umfang abschätzen, daher handelt der Laie in „argloser Schuld“. Ihm kann also nicht zur Last gelegt werden, wenn er beispielsweise eine Situation unterschätzt und eine wichtige Hilfemaßnahme unterlässt oder eine kontraindizierte Maßnahme durchführt (Schocklagerung bei einem Herzinfarktpatienten).
Notwendige Kollateralschäden, wie beispielsweise Rippenbrüche im Falle einer HLW müssen vom Opfer in Kauf genommen werden. Dazu gehört auch das Zerreißen/Zerschneiden von Kleidung im selben Fall.

Letztendlich muss ein Vorsatz vom Hilfeleistenden ausgehen, das bedeutet, er muss um die Notlage wissen, er muss wissen, dass ihm die unterlassene Maßnahme zumutbar ist und er muss die daraus entstehenden Folgen erkennen und zumindest billigend in Kauf nehmen.

Wie in juristischen Termini üblich, hört sich das Gesetz schlimmer an, als es tatsächlich ist. Man muss es also eigentlich wirklich darauf anlegen, um sich der „Unterlassenen Hilfeleistung“ schuldig zu machen. Solange man nach bestem Wissen und Gewissen handelt, brauch sich niemand Gedanken darüber zu machen, wegen §323c angeklagt zu werden.

Auch hier nochmal der Hinweis, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt und bei rechtlichen Problemen oder Fragen unbedingt ein Rechtsanwalt konsultiert werden sollte.

Bei Fragen, Korrekturen oder Anregungen freue ich mich über einen Kommentar oder eine E-Mail an:

info@schockzeichen.de

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