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Fragestunde

Sonntag, 11. Januar 2009 | Autor:

Gestern habe ich eine recht interessante Frage gelesen, die ich hier einmal kurz behandeln möchte.
Die Fragestellung war, was man bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung beachten muss, wenn es sich bei dem Patienten um eine Frau mit Brustimplantaten handelt.
Die Antwort ist eigentlich recht simpel: Gar nichts.

Die Brustimplantate befinden sich unterhalb der Brüste und folgen bei der liegenden Patientin ebenfalls der Schwerkraft. Des Weiteren liegt der Druckpunkt zwischen den Brüsten, auf dem Brustbein (Sternum). Daher besteht keine Gefahr die Implantate versehentlich zu beschädigen. Zumal selbst bei direktem Druck auf das Implantat an sich, dieses innerhalb des Gewebes „ausweicht“. Man müsste also massiven Druck auf das Implantatkissen ausüben und dabei verhindern, dass es sich bewegt.
Dann könnte es eventuell sein, dass dem Implantat tatsächlich etwas passiert. Die neueren Implantate sind aber zudem mit eine Kochsalzlösung befüllt, so dass selbst bei einem beschädigtem Implantat keine Gefahr für die Patientin besteht.
Ich bin außerdem bei meiner Recherche auf keinen einzigen dokumentierten Fall gestoßen, bei dem etwas Derartiges geschehen ist. Von daher kann man ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass es für Ersthelfer keinen Unterschied macht, ob die Patientin Brustimplantate hat oder nicht,

Bei Fragen, Korrekturen oder Anregungen freue ich mich über einen Kommentar oder eine E-Mail an:

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Unterlassene Hilfeleistung

Dienstag, 6. Januar 2009 | Autor:

Das böse Gespenst der „Unterlassenen Hilfeleistung“ geistert sehr oft durch die Kurse in ganz Deutschland. Und viele Ausbilder schüren (aus nachvollziehbaren Gründen) diese Angst zusätzlich. Allerdings ist diese Angst oft unbegründet.
Die „Unterlassene Hilfeleistung“ ist im Strafgesetzbuch verankert. Der entsprechende Paragraph ist §323c StGB.
Dort steht:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Was bedeutet das aber denn nun für den Ersthelfer?
Eigentlich ganz einfach:
Jeder muss helfen.
Allerdings gibt es eben ein paar Beschränkungen:
Es muss zumutbar und notwendig sein. Das heißt folgendes:
Notwendigkeit besteht, wenn tatsächlich ein Notfall oder Unglücksfall besteht. Vor allem muss ich diesen mitbekommen. Ein Beispiel:
Ich fahre nachts um 3 über eine Landstraße. Ich fahre an einem verunfallten Fahrzeug vorbei, welches unbeleuchtet im Graben liegt. Wenn ich also dieses Fahrzeug nicht sehe, kann man mich auch nicht verantwortlich machen, dass ich nicht geholfen habe.
Soweit so klar.
Ebenfalls ist eine Hilfeleistung nicht notwendig, wenn die Hilfeleistung von vornherein als aussichtslos gilt. Also wenn das Opfer zum Beispiel offensichtlich tot ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Opfer keinen Kopf mehr hat, oder wenn die Gesamtheit der Verletzung ein Überleben ausschließen.
Zu guter Letzt muss nicht geholfen werden, wenn sich der Patient wirksam gegen die Hilfe wehrt. Wer also nicht geholfen bekommen möchte, dem wird auch geholfen. Allerdings gibt es da auch wieder eine Ausnahme, nämlich darf diese Ablehnung nicht aus einer psychischen Ausnahmesituation entstehen. Also wenn jemand gerade von 10 Leuten mit einem Knüppel verprügelt wurde und dann zu mir als Ersthelfer sagt, dass er keine Hilfe benötigt, liegt beim Patienten durchaus eine psychische Ausnahme Situation vor und damit ist diese Ablehnung „ungültig“.

Kommen wir also nun zu dem „wichtigeren“ Punkt, der Zumutbarkeit.
Die Hilfeleistung muss mir zumutbar sein, was einen gewissen Interpretationsspielraum lässt.
Zumutbar ist beispielsweise immer das Absetzen eines Notrufes und/oder die Einweisung des Rettungsdienstes zum Unfallort.
Im Falle einer Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) wäre eine Druckmassage zumutbar.
Wenn ich mit meiner Tochter an der Hand durch die Stadt laufe und vor meinen Augen ein Verkehrsunfall passiert, bin also zur Hilfeleistung verpflichtet, die Notwendigkeit ist ja gegeben. Allerdings ist es mir nicht zumutbar, meine 3 1/2-jährige Tochter alleine stehen zu lassen, um das Opfer aus dem Auto zu ziehen. Aber einen Notruf kann ich durchaus absetzen. Auch kann ich weitere Passanten dazu anhalten zu helfen.
Bei einem reanimationspflichtigen Opfer, dass auf der Straße liegt, welches ich nicht kenne, ist es zumutbar eine Herzdruckmassage durchzuführen. Eine Beatmung allerdings ist mir nicht zumutbar, da davon eine erhebliche Eigengefährdung ausgeht. Ich kann ja nicht wissen, ob das Opfer nicht eine hochinfektiöse Krankheit in sich trägt, die ich mir dann auch einfangen würde.
Die Zumutbarkeit hängt also direkt von dem Ersthelfer ab.
Sowohl die psychische als auch die physische Konstitution des Ersthelfers spielt hierbei eine Rolle.

Aber auch die Erfahrung, das Alter und die medizinische Ausbildung spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Gerade die medizinische Ausbildung ist ein wichtiger Punkt, da eine medizinisch ausgebildete Person in einem anderen rechtlichen Verhältnis zum Patienten steht, als ein Laie. Ein Laie kann die medizinischen Konsequenzen seines Handelns nicht in vollem Umfang abschätzen, daher handelt der Laie in „argloser Schuld“. Ihm kann also nicht zur Last gelegt werden, wenn er beispielsweise eine Situation unterschätzt und eine wichtige Hilfemaßnahme unterlässt oder eine kontraindizierte Maßnahme durchführt (Schocklagerung bei einem Herzinfarktpatienten).
Notwendige Kollateralschäden, wie beispielsweise Rippenbrüche im Falle einer HLW müssen vom Opfer in Kauf genommen werden. Dazu gehört auch das Zerreißen/Zerschneiden von Kleidung im selben Fall.

Letztendlich muss ein Vorsatz vom Hilfeleistenden ausgehen, das bedeutet, er muss um die Notlage wissen, er muss wissen, dass ihm die unterlassene Maßnahme zumutbar ist und er muss die daraus entstehenden Folgen erkennen und zumindest billigend in Kauf nehmen.

Wie in juristischen Termini üblich, hört sich das Gesetz schlimmer an, als es tatsächlich ist. Man muss es also eigentlich wirklich darauf anlegen, um sich der „Unterlassenen Hilfeleistung“ schuldig zu machen. Solange man nach bestem Wissen und Gewissen handelt, brauch sich niemand Gedanken darüber zu machen, wegen §323c angeklagt zu werden.

Auch hier nochmal der Hinweis, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt und bei rechtlichen Problemen oder Fragen unbedingt ein Rechtsanwalt konsultiert werden sollte.

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Bewusstlosigkeit

Samstag, 27. Dezember 2008 | Autor:

Bewusstlosigkeit ist eines der größeren Themen im EH-Kurs. Eigentlich ist es ganz einfach, aber die Zusammenhänge sind manchmal ein wenig verwirrend.

Also… Bewusstlosigkeit ist erstmal gar keine Bewusstlosigkeit, sondern es handelt sich dabei eigentlich “nur” um eine Bewusstseinseintrübung , bzw. Bewusstseinsminderung. Die Eintrübung entsteht durch Sauerstoffmangel im Gehirn. Soweit, so einfach. Auf die Frage, warum die Bewusstseinseintrübung so gefährlich ist, kommt dann die klassische Erklärung, dass bei einem „Bewusstlosen“ der Grundtonus der Muskulatur ausfällt und daher die Zunge zurückfällt und die Atemwege blockiert.
Nun handelt es sich dabei aber nur um die halbe Wahrheit.
Denn es hängt von dem Grad oder auch der Tiefe der Bewusstseinseintrübung ab, inwieweit die Schutzreflexe und der Grundtonus (Ruhetonus) ausfallen.
Man unterscheidet zwischen grob 4 Graden der Bewusstseinseintrübung:
Diese sind
a) Benommenheit
b) Somnolenz
c) Sopor
d) Koma

Benommenheit sollte eigentlich jedem zumindest ansatzweise bekannt sein. Patienten sind desorientiert und leicht verlangsamt, aber noch kommunikationsfähig. Das kann man gut mit jemandem vergleichen, der gerade aufgestanden ist. Der wird auch noch ein wenig benommen sein (diese müssen dann aber noch nicht in die Stabile Seitenlage gelegt werden).

Auch Somnolenz dürfte dem Ein oder Anderen bekannt sein. Der Patient ist schläfrig, auch „schlafsüchtig“ und wird ständig einschlafen. Aus diesem Schlaf ist er aber jederzeit wieder erweckbar. Auch die Orientierung leidet. Oft ist die Sprache verwaschen und unzusammenhängend. Der Schlaf verschwimmt mit der Realität, manche somnolente Patienten antworten auf Fragen, die sie „geträumt“ haben.

Sopor ist ein tiefer Schlafzustand. Der Patient ist zwar immer noch erweckbar, allerdings nur mühevoll, meist nur unter Einsatz von Schmerzreizen (Vorsicht!! Hierbei muss man SEHR vorsichtig vorgehen. Bei Verletzungen des Patienten handelt es sich um Körperverletzung!).
Sopore Patienten können sicht nicht mehr artikulieren, geben höchstens unzusammenhängende Wortfetzen von sich (Wortsalat)und sind komplett desorientiert. Der Muskeltonus ist herabgesetzt.

Koma ist die tiefste Form der Bewusstlosigkeit. Hierbei fallen (je nach Tiefe des Komas) auch die Schutzreflexe und eben der Muskeltonus aus. Komatöse Patienten sind nicht erweckbar und können keine zielgerichteten Bewegungen mehr durchführen. Als Reaktion auf Ansprache erfolgt teilweise nur noch eine unkoordinierte Abwehrbewegung. Für Laien ist es sehr schwer, Sopor von einem niedergradigen Koma zu unterscheiden.

Im Rettungsdienst bedient man sich, um den Grad der Bewusstseinseintrübung einzuschätzen, der Glascow-Coma-Scale (GCS)
Hierbei kontrolliert man den Patienten auf 3 Kriterien: Augen öffnen, Verbale Kommunikation und Motorische Reaktion.
Hierbei kommt es auf die Qualität der jeweiligen Reaktion an. Die besten Ergebnisse wären spontanes Augen öffnen, klare orientierte Kommunikation und gezielte Bewegung nach Aufforderung. Die Schlechteste entsprechend keinerlei Reaktion.
Für Kinder nimmt man eine angepasste Skala, um dem Alter der Kinder gerecht zu werden. Denn dass ein 2 jähriges Kind keine orientierte Konversation führen kann, sollte klar sein.

Was hat es aber nun mit der „Orientierung“ auf sich?
Die Orientierung bezieht sich auf folgende Begebenheiten: Orientierung zur eigenen Person, zum Ort und zur Zeit. Fragen hierzu wären also: Wie heißen sie? Wann sind sie geboren? Wo sind wir denn (Ort, Stadt, Straße)? Welchen Tag haben wir denn heute?
Je nach Angabe des Patienten (Wie antwortet er? Antwortet er spontan? Antwortet er verständlich?) kann man dann eine Einschätzung erlangen, inwieweit der Patient orientiert ist.

Dabei kontrolliert man gleichzeitig die Fähigkeit, die Augen zu öffnen und kann die Qualität der Sprache beurteilen (Verwaschen, spontan, Wortfetzen). Auch die motorischen Fähigkeiten sind einfach zu prüfen, indem man den Patienten einfache motorische Übungen durchführen lässt, wie beispielsweise die Nase berühren lassen (mit jeweils einem Finger beider Hände) oder ihn abwechselnd beide Beine anheben lassen.
Es hängt natürlich immer vom jeweiligen Patienten ab, welche der Diagnostiken man anwenden muss oder nicht. Ein Betrunkener, der nur noch lallend durch die Gegend fällt, muss nicht noch auf einem Bein stehen, da in diesem Fall die Gefahr, dass sich der Patient dabei noch verletzt einfach viel zu groß ist.

Wie gesagt, handelt es sich hierbei „nur“ um Hintergrundwissen der geneigte Ersthelfer muss diese Dinge nicht kontrollieren. Aber es ist doch schon mal recht interessant zu wissen, was mit dem Patienten los ist, wenn er denn unerwarteter Weise doch reagiert, aber eben nicht voll orientiert. Für den Ersthelfer reicht es aber normalerweise aus zu wissen, dass bei Bewusstlosen die Atmung kontrolliert werden muss und bei entsprechend „normaler“ Atmung der Patient in die Stabile Seitenlage gehört.
Aber auch stark somnolente oder sopore Patienten kann man durchaus in die Stabile Seitenlage „verfrachten“, insofern sie es tolerieren. Die Grundregel hierbei ist: Solange sich der Patient alleine aus der Stabilen Seitenlage herausrollen kann, darf er das auch. Trotz allem muss ich „meinen“ Patienten kontinuierlich beobachten und ihn im Zweifelsfall wieder zurück in die Stabile Seitenlage legen. Und dass ein Notruf erfolgen sollte, dürfte selbstverständlich sein.

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