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Abdrücken contra Abbinden

Montag, 2. Februar 2009 | Autor: Björn

Inspiriert durch immer wieder die gleiche Aussage in meinen EH-Kursen, möchte ich hier ein Missverständnis aufklären.
Es gibt einen erheblichen Unterschied zwischen Abbinden und einem Druckverband, bzw. Abdrücken.
Dazu eine kurze Erläuterung, wann überhaupt abgedrückt/ein Druckverband angelegt wird.
Bei einer starken Blutung, wie beispielsweise einer Amputationsverletzung oder einer tiefen Schnittwunde (v.a. bei Verletzung größerer Arterien) kann der Körper die Blutung nicht mehr durch Kontraktion (Zusammenziehen des Gefäßes) oder der Blutgerinnung stoppen. Dabei kann es zu einer lebensgefährlichen Blutung kommen. Um dem im Notfall vorbeugen zu können, muss diese Blutung von „außen“ gestoppt werden. Dies macht man mit einem sogenannten Druckband. Dieser ist ein spezieller Verband, der auf eine bestimmte Art gewickelt wird und zusätzlich ein Druckpolster benutzt, um durch direkten Druck auf die Wunde die Blutung zu stillen.
Um allerdings einen Druckverband anlegen zu können, muss als erstes die Blutung vorübergehend stehen. Dieses erreicht man durch Abdrücken der größeren Arterie, die für die Blutversorgung des betroffenen Körperteils zuständig ist.
Diese ist für die Arme die Oberarmarterie (A. brachialis). Diese kann man verhältnismäßig einfach finden. Auf der Oberarminnenseite lässt sich ein Spalt zwischen Bizeps und Trizeps tasten. Wenn man in diesen Spalt hineintastet, stößt man auf den Oberarmknochen und die Oberarmarterie, die zwischen den tastenden Fingern und Knochen abgedrückt werden kann. Man drückt, mit angemessen viel Kraft, mit dem Zeige-, Mittel- und Ringfinger auf besagte Arterie und unterbricht damit gezielt die Blutzufuhr zum Arm. Das funktioniert entsprechend auf beiden Seiten.
Bei den Beinen ist das ein wenig schwieriger, da das zuführende Gefäß die Leistenarterie (A. femoralis) ist. Diese ist wie der Name schon vermuten lässt in der Leistenregion verborgen und kann beim entkleideten Patienten auch ziemlich gut gefunden werden. Allerdings wird der Patient vom Ersthelfer ja nicht entkleidet.
Um nun die Leistenarterie abdrücken zu können stemmt man am einfachsten die eigenen Fingerknöchel in die betreffende Leiste des Patienten. Wie beim Arm kann man den Erfolg direkt kontrollieren, da die Blutung zum stehen kommt, wenn man die Arterie erwischt hat.
Steht die Blutung nun, kann ein zweiter Helfer den Druckverband anlegen. Wenn man alleine ist, lautet die adäquate Maßnahme abzudrücken, bis der Rettungsdienst eintrifft.

Wichtig:
Der Kopf wird lediglich durch 2 Hauptschlagadern und 2 kleineren Arterien versorgt.
Hier darf kein Druckverband im eigentlichen Sinne angelegt werden, man komprimiert die Blutung durch direkten Druck mit einer sterilen Kompresse. Dabei sollte man darauf achten, dass die Hauptschlagader der anderen Seite nicht mitkomprimiert wird, da sonst das Gehirn nicht mehr durchblutet wird.
Eine solche Verletzung ist eine der am schwierigsten zu versorgende.

Worin besteht aber nun der Unterschied zwischen „Abdrücken“, was durchgeführt werden soll und dem „Abbinden“, das man nicht mehr praktiziert?

Abbinden ist eine Maßnahme, die früher durchgeführt wurde, allerdings immer unter der Aussage, dass maximal 1 Stunde lang abgebunden werden darf. Der Grund hierfür liegt in folgendem Punkt:
Beim Abbinden wird mit einem breiten Tuch das betroffene Gliedmaß umschlungen und festgezogen. Damit sollte auch die Blutung unterbunden werden.
Das Problem hierbei ist, dass in die Extremität kein Blut und damit kein Sauerstoff mehr gelangt, sodass die Muskeln nicht mehr mit ausreichend Sauerstoff versorgt werden können. Hierbei wechselt nun die Energieversogung des Muskels von aerob (Sauerstoff abhängig) auf anaerob (Sauerstoff unabhängig), um den Muskel weiterhin mit Energie versorgen zu können.
Dabei entstehen Stoffwechselprodukte, die für den menschlichen Organismus schädlich sind, darunter Laktat und abgestorbene Zellteile. Das noch in der Extremität verbliebene Blut wird stark sauer. Wird die Stauung nun aufgehoben schwemmen die schädlichen Stoffwechselprodukte in den Organismus und können dabei unter Umständen einen Herzstillstand auslösen.
Zudem muss das abgebundene Gliedmaß, wenn das Gewebe zu stark nekrotisiert ist, amputiert werden.
Da das, aus offensichtlichen Gründen vermieden werden soll, wurde das Abbinden aus der Ersten Hilfe verbannt.

Die Alternative Druckverband hat sich erfolgreich durchgesetzt, die spezielle Wickeltechnik des Druckverbandes ermöglicht direkten Druck auf die Wunde und stillt die Blutung, und durch „breites“ Wickeln auf der gegenüberliegenden Seite stellt man sicher, dass das Blut trotzdem abfließen kann (Man wickelt also X-förmig über die Wunde, wobei der Schnittpunkt direkt über dem Druckpolster liegt).
Abschließend aber noch einmal der Hinweis: Sollte man sich einer starken Blutung alleine gegenübersehen, sollte man das zuführende Gefäß abdrücken und auf das Eintreffen des Rettungsdienstes warten. Denn die Blutung soll unterbrochen werden. Ob dieses durch einen Druckverband oder durch alleiniges Abdrücken geschieht, ist unerheblich.

Bei Fragen, Korrekturen oder Anregungen freue ich mich über einen Kommentar oder eine E-Mail an:

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Fragestunde

Sonntag, 11. Januar 2009 | Autor: Björn

Gestern habe ich eine recht interessante Frage gelesen, die ich hier einmal kurz behandeln möchte.
Die Fragestellung war, was man bei einer Herz-Lungen-Wiederbelebung beachten muss, wenn es sich bei dem Patienten um eine Frau mit Brustimplantaten handelt.
Die Antwort ist eigentlich recht simpel: Gar nichts.

Die Brustimplantate befinden sich unterhalb der Brüste und folgen bei der liegenden Patientin ebenfalls der Schwerkraft. Des Weiteren liegt der Druckpunkt zwischen den Brüsten, auf dem Brustbein (Sternum). Daher besteht keine Gefahr die Implantate versehentlich zu beschädigen. Zumal selbst bei direktem Druck auf das Implantat an sich, dieses innerhalb des Gewebes „ausweicht“. Man müsste also massiven Druck auf das Implantatkissen ausüben und dabei verhindern, dass es sich bewegt.
Dann könnte es eventuell sein, dass dem Implantat tatsächlich etwas passiert. Die neueren Implantate sind aber zudem mit eine Kochsalzlösung befüllt, so dass selbst bei einem beschädigtem Implantat keine Gefahr für die Patientin besteht.
Ich bin außerdem bei meiner Recherche auf keinen einzigen dokumentierten Fall gestoßen, bei dem etwas Derartiges geschehen ist. Von daher kann man ruhigen Gewissens davon ausgehen, dass es für Ersthelfer keinen Unterschied macht, ob die Patientin Brustimplantate hat oder nicht,

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Unterlassene Hilfeleistung

Dienstag, 6. Januar 2009 | Autor: Björn

Das böse Gespenst der „Unterlassenen Hilfeleistung“ geistert sehr oft durch die Kurse in ganz Deutschland. Und viele Ausbilder schüren (aus nachvollziehbaren Gründen) diese Angst zusätzlich. Allerdings ist diese Angst oft unbegründet.
Die „Unterlassene Hilfeleistung“ ist im Strafgesetzbuch verankert. Der entsprechende Paragraph ist §323c StGB.
Dort steht:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Was bedeutet das aber denn nun für den Ersthelfer?
Eigentlich ganz einfach:
Jeder muss helfen.
Allerdings gibt es eben ein paar Beschränkungen:
Es muss zumutbar und notwendig sein. Das heißt folgendes:
Notwendigkeit besteht, wenn tatsächlich ein Notfall oder Unglücksfall besteht. Vor allem muss ich diesen mitbekommen. Ein Beispiel:
Ich fahre nachts um 3 über eine Landstraße. Ich fahre an einem verunfallten Fahrzeug vorbei, welches unbeleuchtet im Graben liegt. Wenn ich also dieses Fahrzeug nicht sehe, kann man mich auch nicht verantwortlich machen, dass ich nicht geholfen habe.
Soweit so klar.
Ebenfalls ist eine Hilfeleistung nicht notwendig, wenn die Hilfeleistung von vornherein als aussichtslos gilt. Also wenn das Opfer zum Beispiel offensichtlich tot ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn das Opfer keinen Kopf mehr hat, oder wenn die Gesamtheit der Verletzung ein Überleben ausschließen.
Zu guter Letzt muss nicht geholfen werden, wenn sich der Patient wirksam gegen die Hilfe wehrt. Wer also nicht geholfen bekommen möchte, dem wird auch geholfen. Allerdings gibt es da auch wieder eine Ausnahme, nämlich darf diese Ablehnung nicht aus einer psychischen Ausnahmesituation entstehen. Also wenn jemand gerade von 10 Leuten mit einem Knüppel verprügelt wurde und dann zu mir als Ersthelfer sagt, dass er keine Hilfe benötigt, liegt beim Patienten durchaus eine psychische Ausnahme Situation vor und damit ist diese Ablehnung „ungültig“.

Kommen wir also nun zu dem „wichtigeren“ Punkt, der Zumutbarkeit.
Die Hilfeleistung muss mir zumutbar sein, was einen gewissen Interpretationsspielraum lässt.
Zumutbar ist beispielsweise immer das Absetzen eines Notrufes und/oder die Einweisung des Rettungsdienstes zum Unfallort.
Im Falle einer Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) wäre eine Druckmassage zumutbar.
Wenn ich mit meiner Tochter an der Hand durch die Stadt laufe und vor meinen Augen ein Verkehrsunfall passiert, bin also zur Hilfeleistung verpflichtet, die Notwendigkeit ist ja gegeben. Allerdings ist es mir nicht zumutbar, meine 3 1/2-jährige Tochter alleine stehen zu lassen, um das Opfer aus dem Auto zu ziehen. Aber einen Notruf kann ich durchaus absetzen. Auch kann ich weitere Passanten dazu anhalten zu helfen.
Bei einem reanimationspflichtigen Opfer, dass auf der Straße liegt, welches ich nicht kenne, ist es zumutbar eine Herzdruckmassage durchzuführen. Eine Beatmung allerdings ist mir nicht zumutbar, da davon eine erhebliche Eigengefährdung ausgeht. Ich kann ja nicht wissen, ob das Opfer nicht eine hochinfektiöse Krankheit in sich trägt, die ich mir dann auch einfangen würde.
Die Zumutbarkeit hängt also direkt von dem Ersthelfer ab.
Sowohl die psychische als auch die physische Konstitution des Ersthelfers spielt hierbei eine Rolle.

Aber auch die Erfahrung, das Alter und die medizinische Ausbildung spielen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Gerade die medizinische Ausbildung ist ein wichtiger Punkt, da eine medizinisch ausgebildete Person in einem anderen rechtlichen Verhältnis zum Patienten steht, als ein Laie. Ein Laie kann die medizinischen Konsequenzen seines Handelns nicht in vollem Umfang abschätzen, daher handelt der Laie in „argloser Schuld“. Ihm kann also nicht zur Last gelegt werden, wenn er beispielsweise eine Situation unterschätzt und eine wichtige Hilfemaßnahme unterlässt oder eine kontraindizierte Maßnahme durchführt (Schocklagerung bei einem Herzinfarktpatienten).
Notwendige Kollateralschäden, wie beispielsweise Rippenbrüche im Falle einer HLW müssen vom Opfer in Kauf genommen werden. Dazu gehört auch das Zerreißen/Zerschneiden von Kleidung im selben Fall.

Letztendlich muss ein Vorsatz vom Hilfeleistenden ausgehen, das bedeutet, er muss um die Notlage wissen, er muss wissen, dass ihm die unterlassene Maßnahme zumutbar ist und er muss die daraus entstehenden Folgen erkennen und zumindest billigend in Kauf nehmen.

Wie in juristischen Termini üblich, hört sich das Gesetz schlimmer an, als es tatsächlich ist. Man muss es also eigentlich wirklich darauf anlegen, um sich der „Unterlassenen Hilfeleistung“ schuldig zu machen. Solange man nach bestem Wissen und Gewissen handelt, brauch sich niemand Gedanken darüber zu machen, wegen §323c angeklagt zu werden.

Auch hier nochmal der Hinweis, dass es sich hierbei nicht um eine Rechtsberatung handelt und bei rechtlichen Problemen oder Fragen unbedingt ein Rechtsanwalt konsultiert werden sollte.

Bei Fragen, Korrekturen oder Anregungen freue ich mich über einen Kommentar oder eine E-Mail an:

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